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   BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73   

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BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 (https://dejure.org/1976,13)
BVerfG, Entscheidung vom 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 (https://dejure.org/1976,13)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 (https://dejure.org/1976,13)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Speyer-Kolleg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 7, Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß von einer Einrichtung des zweiten Bildungswegs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verweisung von der Schule - Gesetzesvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 41, 251
  • NJW 1976, 1309
  • DVBl 1976, 632
  • DÖV 1976, 416
 
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Wird zitiert von ... (333)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73
    Dieses Erfordernis wird zumeist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 1 - Strafvollzug; 93, 25 [159 f.] - Facharztrecht; 33, 303 [337, 346] - numerus clausus ; 34, 165 [192] - hessische Förderstufe; 40, 237 [248 f.] - Rechtsschutzverfahren im Strafvollzug) mit Prinzipien der rechtsstaatlich-demokratischen Staatsverfassung begründet: Wegen der weitreichenden Bedeutung der Schulbildung für das gesamte Gemeinwesen und seine Bürger sei der freiheitssichernde rechtsstaatliche Grundsatz der Gesetzmäßigkeit auch auf das Schulverhältnis zu erstrecken, zumal gerade hier die üblichen Abgrenzungsmerkmale von Eingriff und Begünstigung unentwirrbar ineinander übergingen und das bestehende Regelungsdefizit die Überschaubarkeit der jeweils geltenden Vorschriften sowie den Rechtsschutz der Beteiligten erschwere.

    In seiner Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach hervorgehoben, daß nicht nur Berufswahl und spätere Berufsausübung untrennbar sind, sondern daß zur rechtlichen Ordnung der Berufstätigkeit auch die Vorstufe der Berufsausbildung als integrierender Bestandteil eines einheitlichen Lebensvorgangs gehört (BVerfGE 7, 377 [401, 406]; 33, 303 [329 f.]; 37, 342 [352 f.]).

    Lassen sich aber die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Eingriffs nur in relativer Weite umschreiben, dann ist um so wichtiger, wer über deren Anwendung entscheidet und wie dieses Entscheidungsverfahren gestaltet ist (BVerfGE 33, 303 [341]).

    Auf eine hinreichende Bestimmtheit der Ermächtigung kommt es um so mehr an, wenn die Verfassung - wie im vorliegenden Fall - Eingriffe in einen grundrechtlich geschützten Bereich nur auf Grund eines Gesetzes zuläßt (vgl. BVerfGE 14, 174 [185 f.]; 33, 303 [345 f.]).

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73
    Dieses Erfordernis wird zumeist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 1 - Strafvollzug; 93, 25 [159 f.] - Facharztrecht; 33, 303 [337, 346] - numerus clausus ; 34, 165 [192] - hessische Förderstufe; 40, 237 [248 f.] - Rechtsschutzverfahren im Strafvollzug) mit Prinzipien der rechtsstaatlich-demokratischen Staatsverfassung begründet: Wegen der weitreichenden Bedeutung der Schulbildung für das gesamte Gemeinwesen und seine Bürger sei der freiheitssichernde rechtsstaatliche Grundsatz der Gesetzmäßigkeit auch auf das Schulverhältnis zu erstrecken, zumal gerade hier die üblichen Abgrenzungsmerkmale von Eingriff und Begünstigung unentwirrbar ineinander übergingen und das bestehende Regelungsdefizit die Überschaubarkeit der jeweils geltenden Vorschriften sowie den Rechtsschutz der Beteiligten erschwere.

    Die Notwendigkeit solcher Übergangsfristen hat das Bundesverfassungsgericht in ähnlichen Fällen gewandelter Verfassungsinterpretation verschiedentlich als Ausnahme anerkannt, um eine sonst eintretende Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen zu vermeiden, die der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der bisherige Zustand (vgl. BVerfGE 33, 1 [12 f.]; 303 [347]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.1975 - V A 421/75
    Auszug aus BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73
    Zu den wesentlichen Maßnahmen im Sinne dieser Erwägungen rechnet gerade auch der Schulausschluß, der zum Abbruch des Schulverhältnisses führt (vgl. OVG Lüneburg, DVBl. 1973, S. 280 [282]; OVG Münster, DVBl. 1975, S. 445 und Urteil vom 25. Juli 1975 - V A 421/75).

    Bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber reduzieren sich viel mehr die Befugnisse der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das, was im konkreten Fall für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebs unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 40, 276 [283] zum Strafvollzug; ebenso OVG Münster, Urteil vom 25. Juli 1975 - V A 421/75 - für den Fall eines Schulausschlusses).

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73
    Es hat demgemäß Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis der erworbenen Fälligkeiten durch Bestehen einer Prüfung verlangen, wiederholt an Art. 12 Abs. 1 GG gemessen (BVerfGE 13, 97 [106 f.]; 19, 330 [336]).

    Das scheinbar formale Erfordernis beruht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf, daß einerseits das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG die menschliche Persönlichkeit, die nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist, in einem für ihre Selbstbestimmung in der arbeitsteiligen Industriegesellschaft besonders wichtigen Bereich schützt, daß andererseits die Inanspruchnahme dieser Freiheit mit den Belangen der Allgemeinheit in Einklang gebracht werden muß und daß die Abwägung, gegenüber welchen Gemeinschaftsinteressen und wie weit das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muß, in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fällt (vgl. BVerfGE 7, 377 [397, 404 f.]; 13, 97 [104 f.]; 33, 125 [158 f.]).

  • BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73

    Verpflichtung des Gesetzgebers zur Vornahme wesentlicher Entscheidungen im

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73
    Unter Abkehr von der herkömmlichen Lehre vom "besonderen Gewaltverhältnis" fordern die Gerichte zunehmend gesetzliche Regelungen für wesentliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulwesens (vgl. Hess. StGH, DÖV 1971, S. 201; OVG Berlin, DVBl. 1973, S. 273, und DÖV 1975, S. 570; OVG Lüneburg, DVBl. 1973, S. 280; OVG Münster, DVBl. 1975, S. 445; Bay. VerfGH , BayVBl. 1975, S. 298; BVerwG, NJW 1975, S. 1180 und 1182).

    Diese aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem folgenden Grundsätze sind auch für die Landesgesetzgebung verbindlich, auf die die konkrete Ausprägung dieser Grundsätze in Art. 80 Abs. 1 GG nicht 1,nm;ttelbar anwendbar ist (BVerfGE 34, 52 [58 ff.]; vgl. auch BayVerfGH , BayVB1.1975, S. 298, und BVerwG, NJW 1975, S. 1180).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.1974 - V B 922/74
    Auszug aus BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73
    Unter Abkehr von der herkömmlichen Lehre vom "besonderen Gewaltverhältnis" fordern die Gerichte zunehmend gesetzliche Regelungen für wesentliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulwesens (vgl. Hess. StGH, DÖV 1971, S. 201; OVG Berlin, DVBl. 1973, S. 273, und DÖV 1975, S. 570; OVG Lüneburg, DVBl. 1973, S. 280; OVG Münster, DVBl. 1975, S. 445; Bay. VerfGH , BayVBl. 1975, S. 298; BVerwG, NJW 1975, S. 1180 und 1182).

    Zu den wesentlichen Maßnahmen im Sinne dieser Erwägungen rechnet gerade auch der Schulausschluß, der zum Abbruch des Schulverhältnisses führt (vgl. OVG Lüneburg, DVBl. 1973, S. 280 [282]; OVG Münster, DVBl. 1975, S. 445 und Urteil vom 25. Juli 1975 - V A 421/75).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.12.1972 - II A 105/72
    Auszug aus BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73
    Unter Abkehr von der herkömmlichen Lehre vom "besonderen Gewaltverhältnis" fordern die Gerichte zunehmend gesetzliche Regelungen für wesentliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulwesens (vgl. Hess. StGH, DÖV 1971, S. 201; OVG Berlin, DVBl. 1973, S. 273, und DÖV 1975, S. 570; OVG Lüneburg, DVBl. 1973, S. 280; OVG Münster, DVBl. 1975, S. 445; Bay. VerfGH , BayVBl. 1975, S. 298; BVerwG, NJW 1975, S. 1180 und 1182).

    Zu den wesentlichen Maßnahmen im Sinne dieser Erwägungen rechnet gerade auch der Schulausschluß, der zum Abbruch des Schulverhältnisses führt (vgl. OVG Lüneburg, DVBl. 1973, S. 280 [282]; OVG Münster, DVBl. 1975, S. 445 und Urteil vom 25. Juli 1975 - V A 421/75).

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73
    Bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber reduzieren sich viel mehr die Befugnisse der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das, was im konkreten Fall für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebs unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 40, 276 [283] zum Strafvollzug; ebenso OVG Münster, Urteil vom 25. Juli 1975 - V A 421/75 - für den Fall eines Schulausschlusses).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73
    Für solche Rechtsverordnungen fordert das Grundgesetz aber in Art. 80 Abs. 1 GG allgemein, daß die gesetzliche Ermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß näher bestimmt ist; denn das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, daß es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive übertragt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, daß schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfGE 1, 14 [60]; 7, 282 [302]; 23, 62 [72 f.]).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73
    Dieses Erfordernis wird zumeist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 1 - Strafvollzug; 93, 25 [159 f.] - Facharztrecht; 33, 303 [337, 346] - numerus clausus ; 34, 165 [192] - hessische Förderstufe; 40, 237 [248 f.] - Rechtsschutzverfahren im Strafvollzug) mit Prinzipien der rechtsstaatlich-demokratischen Staatsverfassung begründet: Wegen der weitreichenden Bedeutung der Schulbildung für das gesamte Gemeinwesen und seine Bürger sei der freiheitssichernde rechtsstaatliche Grundsatz der Gesetzmäßigkeit auch auf das Schulverhältnis zu erstrecken, zumal gerade hier die üblichen Abgrenzungsmerkmale von Eingriff und Begünstigung unentwirrbar ineinander übergingen und das bestehende Regelungsdefizit die Überschaubarkeit der jeweils geltenden Vorschriften sowie den Rechtsschutz der Beteiligten erschwere.
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73

    Teilverfassungswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvL 1/66

    Verfassungsmäßigkeit von Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung neben

  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

  • BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71

    Strafbarkeit der Wehrdienstverweigerung vor fehlender Anerkennung als

  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvR 175/66

    Dienstleistungspflichten von Kreditinstituten

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 14/60

    Sachkundenachweis

  • BVerfG, 30.01.1968 - 2 BvL 15/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer

  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56

    lex Salamander

  • StGH Hessen, 15.07.1970 - P.St. 548

    Grundrechtsklage; Grundrechtsfähigkeit; Gesetzlicher Richter; Antragsbefugnis;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1973 - 2 A 74/72

    Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses eines Schülers von einer Schule; Frage des

  • OVG Berlin, 07.12.1972 - V B 37.71
  • OVG Berlin, 07.11.1974 - V B 7.73
  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 33, 303 ; 40, 276 ; 41, 251 ; 51, 268 ; 109, 190 ).

    Für die Übergangszeit kann das Bundesverfassungsgericht vorläufige Anordnungen treffen, um die Befugnisse der Behörden bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber auf das zu reduzieren, was nach Maßgabe dieser Abwägung geboten ist (vgl. BVerfGE 40, 276 ; 41, 251 ).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Heute ist es ständige Rechtsprechung, daß der Gesetzgeber verpflichtet ist, - losgelöst vom Merkmal des "Eingriffs" - in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfGE 34, 165 (192f); 40, 237 (249); 41, 251 (260); 45, 400 (417f); 47, 46 (78ff); 48, 210 (221)).
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    a) Das Bundesverfassungsgericht kann einen verfassungswidrigen Rechtszustand vorübergehend hinnehmen, um eine Lage zu vermeiden, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch ferner stünde als der bisherige Zustand (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 33, 303 ; 41, 251 ; 45, 400 ; 48, 29 ; 85, 386 ).
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